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Güterrechtsregister Einsicht gewähren

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Sofern keine Eintragung zu der angefragten Person vorliegt, können Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten (Negativmitteilung).

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Sofern es eine Eintragung gibt, können Sie vor Ort Einsicht nehmen und/oder eine Abschrift aus dem Güterrechtsregister erhalten. Sofern es keine Eintragung gibt, können Sie eine entsprechende Negativmitteilung beantragen.

Gebühren

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.

Vorkasse:

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich:

Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgerichten.

Voraussetzungen

Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.

erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Rechtsbehelf

Keiner. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Kurzfassung

  • Güterrechtsregister Einsicht gewähren
  • Das Güterrechtsregister ist ein Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung

  • Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet; berechtigtes Interesse muss grundsätzlich nicht nachgewiesen werden

  • Von der Eintragung kann eine einfache oder beglaubigte Abschrift verlangt werden

  • Sofern es keine Eintragung zu der angefragten Person gibt, kann eine entsprechende Bescheinigung, sog. Negativmitteilung, ausgestellt werden

  • Es wird angeraten, sich vorab telefonisch mit dem zuständigen Amtsgericht in Verbindung zu setzen, da die Auskunft, ob eine Eintragung vorliegt, auch telefonisch beantwortet werden kann

  • Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, zu der eine Auskunft gewünscht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (meist Wohnort)
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