Als Unternehmen sind Sie verpflichtet, Personen, die Sie in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit weitergeben, in Listen auszuweisen.
In der Liste müssen Sie mindestens folgende Daten angeben:
- der Vor und Nachname der Beschäftigten,
- das Geburtsdatum
- die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte,
- die Art der Beschäftigung
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- gegebenenfalls der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.
Die Liste müssen Sie halbjährlich der zuständigen Stelle) innerhalb der Abgabefrist übermitteln. Die zuständige Stelle ist in der Regel die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit müssen Sie die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes beachten und einhalten.
Gebühren
kostenlos
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Fristen
Übermittlungsfrist der Heimarbeitsliste:
- Abgabe der Heimarbeitsliste für das 1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.): bis zum 31.07. des Kalenderjahres
- Abgabe der Heimarbeitsliste für das 2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.): bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres
zuständige Stelle
Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Bearbeitungsdauer
keine
Voraussetzungen
- Sie führen ein Unternehmen in Deutschland, das Heimarbeit ausgibt oder über andere Heimarbeit verteilt.
erforderliche Unterlagen
- Heimarbeitsliste
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Kurzfassung
- Halbjährige Anzeige Heimarbeit Entgegennahme
- Ein Unternehmen muss Personen, die es in Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) beschäftigt oder über die es Heimarbeit weitergibt, in Listen ausweisen
-
in der Liste müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
- der Vor- und Nachname der Beschäftigten
- das Geburtsdatum
- die genaue Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte
- die Art der Beschäftigung
- der Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- ggf. der Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
- Die Liste muss halbjährlich innerhalb einer Abgabefrist an die zuständigen Stellen übermittelt werden
- zuständige Stelle: Regierungspräsidium Darmstadt