Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  

Kfz: Schleppgenehmigung beantragen

Das Schleppen von Fahrzeugen ist in § 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs (Kfz), soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen (siehe "Bemerkungen"). Das Kfz wird als Anhänger betrieben.

In Einzelfällen kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 511,00 Euro.

Ansprechpunkt

An das für Sie zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel).

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des schleppenden Fahrzeugs
  • Bei Schleppfahrzeugen mit Unterfahrlift und/oder Hubbrille die Lasttabelle

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass betriebsunfähige Kfz nicht durch einfache Reparaturarbeiten wieder in einen betriebsfähigen Zustand versetzt werden können.

Der örtliche Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist auf das Land Hessen und der Schleppvorgang auf eine Entfernung von maximal 250 km beschränkt.

Beim Schleppen gilt u. a.:

  • Es darf jeweils nur ein Fahrzeug geschleppt werden.
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange geschleppt werden.
  • Die für die Verwendung als Kfz vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, müssen sie nicht betriebsfähig sein.
  • Beim Schleppen darf keine Ladung auf dem geschleppten Fahrzeug mitgeführt werden.

Bemerkungen

Das Abschleppen beinhaltet den Notbehelfsgedanken. D. h. das Kraftfahrzeug ist unvorhersehbar betriebsunfähig geworden und muss zur nächst gelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem anderen möglichst nah gelegenen geeigneten Bestimmungsort verbracht werden.

zurück zur Übersicht

Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht »

Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle

Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
35529 Wetzlar Junostraße 1F
35745 Burg

Telefon: 06441 4072547

Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr

Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Detailansicht »

Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 15.6 Technisches Verkehrswesen

Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar Junostraße 1F
35745 Herborn

Telefon: 06441 4072511

Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
E-Mail: verkehr-wetzlar@lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung