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Tätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:

  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungsarbeiten
  • Instandhaltungsarbeiten, außer bei:
    • festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen
    • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement
  • Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten

Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig.

Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.

  • Unternehmensbezogene Anzeigen können Sie für stationäre oder wechselnde Arbeitsstätten feinreichen. Ihre Tätigkeiten müssen dabei im Bereich eines niedrigen oder mittleren Risikos liegen.
  • Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.

Die objektbezogene Anzeige reichen Sie bei zuständigen Behörde ein. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:

  • niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
  • mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
  • hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter

Verfahrensablauf

Bei wechselnden Arbeitsstätten sind Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit auf Grundlage der ergänzenden Anzeige bei der an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.

Im Bereich hohen Risikos ist eine objektbezogene Anzeige an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde zu stellen.

Fristen

Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien objektbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.

Voraussetzungen

  • Sie sind ein zugelassener Fachbetrieb für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos oder eine Forschungsstation mit behördlicher Zulassung.
  • Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig.
  • Sie gewährleisten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.

erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:

  • ausgefüllte Anzeige nach Muster in Anlage 1.1 der TRGS 519  
  • Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519
  • Sachkundenachweis nach Anlage 3 beziehungsweise 4 TRGS 519

In Hessen stehen Ihnen die folgenden Musterformulare der Regierungspräsidien zu „Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519“ zur Verfügung:

Kurzfassung

  • gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen
  • Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen
  • objektbezogene Anzeigen sind einzureichen für Arbeiten hohen Risikos außerhalb der Betriebsstätte, zum Beispiel auf Baustellen
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist Kopie der Meldung zuzusenden
  • vor Aufnahme der Tätigkeit mit Asbest Ermittlung des Risikos nötig, um entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
    • niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
    • mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
    • hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 303-0
Telefax: 0641 303-3203

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Formulare:

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
35338 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-8600
Telefax: +49 641 303-8611

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Formulare: