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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
Hinweis:
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
 

Verfahrensablauf

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
 

Gebühren

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Bei Ablehnung der Wiedergestattung wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.

Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags gegebenenfalls erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.

Ansprechpunkt

Die örtlich zuständige Behörde hängt von der Gewerbeart und dem (gegebenenfalls) geplantem Standort des Gewerbes ab.

Sachlich Zuständig für die Wiedergestattung eines untersagten Gewerbes sind in Hessen die drei Regierungspräsidien (Gießen, Kassel, Darmstadt).

Fristen

  • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
 

erforderliche Unterlagen

  • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug 
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

  • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
  • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
  • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
  • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

-    Formulare: nein

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Kurzfassung

  • Gewerbe Wiedergestattung
  • Ein Jahr nach Durchführung einer Gewerbeuntersagung (Berufsverbot) kann die oder der Gewerbetreibende die Wiedergestattung des Gewerbes beantragen.
  • Ausnahmsweise kann Antrag auch früher gestellt werden (bei übergeordneten Gründen wirtschafts- oder strukturpolitischer Art: z.B. Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Schaffung von Arbeitsplätzen im Betrieb der/des Gewerbetreibenden; Interessenlage des Gläubigers: Schuldenabbau etc.).
  • Voraussetzung: 
    • Nachweis, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben und
    • positive Prognose bezüglich einer künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung.
  • Gewerbe kann auch teilweise wiedergestattet werden (wenn die Zuverlässigkeit bezogen auf Teilbereiche der untersagten Tätigkeit wieder gegeben ist)
  • Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit setzt Gewerbeanzeige voraus (Neubeginn des Gewerbes)
  • Gegebenenfalls muss Erlaubnis beantragt werden (z.B., wenn zwischenzeitlich Erlaubnispflicht eingeführt wurde, oder wenn Erlaubnis vor der Wiederaufnahme widerrufen wurde).
  • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt
     
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 32 - Bauaufsicht, Wohnungswesen und Gewerbe

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
35338 Gießen, Universitätsstadt Colemanstraße 5
35394 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
Telefax: +49 641 303-2197

Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
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E-Mail: Verwaltungsportal.AbtIII@rpgi.hessen.de

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