Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Gymnasiumstraße 4
    65589 Hadamar
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-8600
    Telefax: +49 641 303-8611

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: 0641 303-0
    Telefax: 0641 303-3203

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten für Ihre Beschäftigten beantragen. 

    Die Bewilligung ist gesetzlich vorgesehen für:

    • kontinuierliche Schichtbetriebe
    • Bau- und Montagestellen
    • Saison- und Kampagnenbetriebe
    • besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten).

    Als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Arbeitszeiten beantragen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen.

    • Sie stellen einen formlosen Antrag.
    • Sie senden diesen an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
    • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
    • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder per Post zusenden. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 
    Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin statt.

    Gebühren

    • Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind länderspezifisch und werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die Sie einsetzen möchten.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.

    Fristen

    • Es gibt keine Frist.
    • Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand.  In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Wochen, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.

    Voraussetzungen

    Sie können eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:

    • Für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn zusätzliche Freischichten erreicht werden. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
    • Für Bau- und Montagestellen, besonders relevant, wenn der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmenden weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird.
    • Für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb, wenn für die bestimmte Jahreszeit ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann.

    erforderliche Unterlagen

    • Für alle Betriebe:
      • Angaben zur Tätigkeit
      • Anzahl der Arbeitnehmenden für die eine Bewilligung erteilt werden soll
      • Ansprechperson im Betrieb mit Kontaktdaten
      • Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten
      • Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin
      • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
    • Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben:
      • Dienst- oder Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen.
      • Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste oder -schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind.
    • Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen:
      • Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
      • Gestaltung der Arbeitszeit
      • Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort
      • Dauer der Ruhezeit am Wohnort
    • Zusätzlich bei Saison- und Kampagnenbetrieben: 
      • Angaben zu Saison beziehungsweise Kampagne
      • Gestaltung der Arbeitszeit
      • Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. 
    Bei anderen Gründen werden diese geprüft und längere Arbeitszeiten gegebenenfalls bewilligt. 

    Kurzfassung

    • Abweichen von Regelungen zur Schichtarbeit Bewilligung
    • abweichend von den Regelungen zur Arbeitszeit sind bewilligungsfähige Ausnahmen möglich für:
      • kontinuierliche Schichtbetriebe
      • Bau- und Montagestellen
      • Saison- und Kampagnenbetriebe
      • besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten).
    • zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz
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