Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

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    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

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    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

    Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

    Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung.

    Deshalb müssen entsprechende wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.

    Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen eventuell öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.

    Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden.

    Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Gebühren

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung der Anlage vor dem Beginn der Änderung bei der zuständigen Behörde beantragen..

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    erforderliche Unterlagen

    Formulare und Anleitungen finden Sie unter:

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof

    Kurzfassung

    • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung im Rahmen von Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
    • Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage modernisieren möchten, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, brauchen Sie für dieses Vorhaben eine Genehmigung, wenn und soweit
      • durch diese Änderungen nachteilige Auswirkungen im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage hervorgerufen werden und
      • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungsbedürftigen Anlagen erheblich sein können.
    • Antrag: Elektronisch oder schriftlich
    • zuständig: Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums
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