Änderungen im Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen

  • Kontakt Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

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    Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein müssen Sie zur Eintragung anmelden:

    1. jede Änderung des Vorstands:

        unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt

    2. jede Satzungsänderung und -neufassung:

        unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.

    3. die Auflösung des Vereins:

        Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

    4. die Beendigung des Vereins nach der Liquidation:

        Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.

    Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.

    Sofern sich bestimmte Verhältnisse bei Ihrem eingetragenen Verein verändern, müssen Sie diese beim zuständigen Registergericht zur Eintragung anmelden.

    Verfahrensablauf

    Die vorgeschriebenen Anmeldungen sind schriftlich und in beglaubigter Form von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten. Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen.

    Gebühren

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    zuständige Stelle

    Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

    Voraussetzungen

    Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden muss, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.

    erforderliche Unterlagen

    1. für jede Änderung des Vorstands:

        Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt

    2. für jede Satzungsänderung und -neufassung:

        Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.

    3. für die Auflösung des Vereins

        Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

    4. für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation

        Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.

    Die Anmeldungen sind schriftlich mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl mit den oben genannten Unterlagen beim zuständigen Registergericht vorzunehmen.

    Rechtsbehelf

    • bei Eintragung der Änderung kein Rechtsmittel
    • bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Kurzfassung

    • Vereinsregister Eintragung
    • Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein sind zur Eintragung anzumelden:
      • jede Änderung des Vorstands
      • jede Satzungsänderung und -neufassung
      • die Auflösung des Vereins
      • die Beendigung des Vereins nach der Liquidation
    • Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.
    • Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim zuständigen Amtsgericht mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl. Die Unterschriftsbeglaubigung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffende(n) Unterschrift(en) aufgrund einer früheren Anmeldung dem Gericht bereits bekannt ist/sind.
    • zuständig: Registergericht am Amtsgericht des Vereinssitzes
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