Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz

  • Kontakt Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Bierstadter Straße 2
    65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Telefon: +49 611 1738-0
    Telefax: +49 611 1738-40

    E-Mail: info@akh.de

    Öffnungszeiten Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
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    Seit dem 01.10.2002 müssen Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt werden. Dasselbe gilt für Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 4, wenn sie nicht durch eine nachweisberechtigte Person erstellt sind. Bei Sonderbauten kommt eine Einschaltung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde in Betracht. Für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlich.

    Sie können die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz bei der Bayerischen Architektenkammer beantragen. Sie haben dann die  Berechtigung Prüfbescheinigungen auszustellen

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag in Textform mit den erforderlichen Unterlagen bei der Anerkennungsbehörde.
    • Die Behörde kann gegebenenfalls weitere Unterlagen einfordern.
    • Die Anerkennungsbehörde leitet die Unterlagen dem Prüfungsausschuss zu.
    • Der Ausschuss prüft Ihren Antrag und Voraussetzungen.
    • Sie haben die erforderlichen Kenntnisse in einer schriftlichen Eignungsprüfung unter Beweis zu stellen.
    • Der Ausschuss entscheidet über die Anerkennung.
    • Sie erhalten einen Bescheid beziehungsweise die Verpflichtungserklärung und die Anerkennungsurkunde.
    • Sie werden in die Liste der Prüfingenieurinnen und Ingenieure für Brandschutz eingetragen.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Anerkennungsgebühr gemäß der Hessischen Verwaltungskostenordnung.

    Gebühren

    Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt für Mitglieder der AKH 600,00 Euro für Nicht-Mitglieder 700,00 Euro. Zusätzlich dazu sind die Auslagen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die anlässlich des Verfahrens und der Prüfungsteilnahme entstandenen Kosten von den Antragstellern anteilig zu erstatten.

    Ansprechpunkt

    An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Voraussetzungen

    • bis Vollendung des 75. Lebensjahres
    • 5 Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad
    • Abschluss:
      • Berechtigung zur Führung der Berufs­bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in der Fach­richtung
        • Ar­chi­tek­tur (auch Innen­architektur),
        • Bauingenieurwesen,
        • Hochbau oder Ähnliches (nähere Angaben siehe Antrags­formular),
      • einen Bachelor- oder Masterabschluss in der Fach­richtung
        • Ar­chi­tek­tur (auch Innen­architektur),
        • Bauingenieurwesen,
        • Hochbau bezieheungsweise in einer anderen in der Nachweis­berechtigten­verordnung genannten Fach­richtung
      • oder Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz
    • Berufsspezifischer Abschluss der Berufsausbildung in der brandschutztechnischen Planung
    • Mindestens 3 Projekte in Gebäudeklasse 5 (Gebäude bis zu 22 m Höhe) oder Sonderbau
    • Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
    • Charakterlich ordnungsgemäß, eigenverantwortlich, unabhängig,
    • Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
    • Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
    • Erforderliche Kenntnisse:
      • im Bereich des abwehrenden Brandschutzes
      • des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten
      • im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
      • der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften
    • Geschäftssitz (Hauptniederlassung) in der EU oder nach EU-Recht gleichgestelltem Staat mit der Absicht Tätigkeit in Hessen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person auszuüben oder   Geschäftssitz in Hessen
    • Eignungsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen (Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz gemäß §§ 16 ff. der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung).
    Zu erbringen ist ein Nachweis über einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie Unterlagen zum Nachweis einer 5 Jährigen berufsspezifischen Erfahrung.

    Wird eine Eintragung in eine vergleichbare Liste aus einem anderen Land der Bundesrepublik, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.

    Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 6 Abs. 2 HPPVO:
    "Antrag" mit
    - Persönlicher Datenbogen
    - Lebenslauf
    - Polizeiliches Führungszeugnis
    - Erklärungsbogen
    - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

    Beizubringen ist ferner der Nachweis über die besonderen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 HPPVO, nämlich der Nachweis der 5 Jährigen brandschutztechnischen Berufserfahrung, durch eine Objektliste und detaillierte Unterlagen zu 3 Projekten. Die erforderlichen Kenntnisse sind anhand einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen.
     

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Kurzfassung

    • Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r für Brandschutz Anerkennung
    • Prüfingenieur/in für Brandschutz nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr
    • Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Anerkennung zum Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r für Brandschutz einzureichen
    • Die Antragstellung ist jederzeit möglich
    • Es fallen Gebühren an
    • Zuständig: obere Bauaufsichtsbehörde
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