Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
Marburger Straße 91
Telefon: +49 641 303-0
(Zentrale)
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
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| Öffnungszeiten |
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
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Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- CE-Konformitätsbescheinigung
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurzfassung
- Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
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Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
- sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
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wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
- Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
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folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
- ggf. Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
- ggf. CE-Konformitätsbescheinigung
- Anzeige muss schriftlich erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz