Anzeige des Wechsels des Leitungspersonals in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

  • Weitere Formulare:

    Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen Sie Name, berufliche Ausbildung und den Werde-gang angeben und nachweisen.

    Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich anzuzeigen.

    Verfahrensablauf

    • Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen zeigen den Wechsel der Leitungskraft an und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
    • Das Amt prüft die Eignung der Leitungskraft anhand der Unterlagen.
    • Bei Bedarf fordert das zuständige Amt weitere Unterlagen an.
    • Das Amt übersendet einen kostenpflichtigen Bescheid an die Einrichtungsbetreiber.

    Gebühren

    Gebühr: 220,00 EUR
    Vorkasse: nein
    Zahlungsweise: Überweisung/Zahlschein

    Fristen

    gesetzliche Vorgabe: unverzüglich

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Ver-sorgung und Soziales angezeigt sein.
    • Es liegen keine einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen oder Ordnungswidrigkeiten gegen die Leitungskraft vor.
    • Die Leitungskraft verfügt über eine einschlägige Ausbildung und eine einschlägige Berufspraxis von mindestens zwei Jahren.
       

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise zur beruflichen Ausbildung und des beruflichen Werdegangs der Leitungskraft (Zeugnis, Arbeitszeugnis in Kopie)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Kurzfassung

    • Anzeigeverpflichtungen von Betreuungs und Pflegeeinrichtungen in Hessen
    • Bei einem Wechsel der Leitungskräfte, muss dies unverzüglich bei dem zuständigen Amt angezeigt werden
    • Anzeige unverzüglich online oder schriftlich erforderlich
    • zuständig: Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
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