Anzeige einer Arzneimittelvermittlung

  • Kontakt Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie


    64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 611 3259-1000
    Telefax: +49 611 3279-1028

    Webseite: Webseite HLfGP
    E-Mail: pharmazie@hlfgp.hessen.de

    Formulare
    Detailansicht »

    Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   

    Sie wollen eine Vermittlung von Arzneimitteln anzeigen?

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
    • die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
       

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Fristen

    Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
     

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben 
    • Sie dürfen als Arzneimittelvermittler nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
       

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage
     

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 

    Kurzfassung

    -    Anzeige einer Arzneimittelvermittlung
    -    Die Tätigkeit als Arzneimittelvermittlung muss angezeigt werden.
    -    zuständig: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) 

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