Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft/Abfallentsorgungsanlagen

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt

    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.1 - Immissionsschutz I

    Marburger Straße 91
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 43.2 - Immissionsschutz II

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.1 - Bergaufsicht

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    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Als Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie gem. der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) verpflichtet, den Betrieb einer solchen Feuerungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb einer neu errichteten Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme und der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis zum 1. Dezember 2023 mittels Formular elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die zuständige Behörde prüft die Angaben und nimmt die Feuerungsanlage im hessenweiten Anlagenregister auf.

    Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotorenanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Verfahrensablauf

    Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Gebühren

    Es fallen Gebühren nach Aufwand gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) an.

    Ansprechpunkt

    In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.
    Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes – einen Überblick über die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie hier

    Fristen

    Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen .

    erforderliche Unterlagen

    Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular – hier benötigen Sie u.a. Anlagedaten:

    1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
    2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige Feuerungsanlage);
    3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
    4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
    5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
    6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
    7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
    8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
    9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
    10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Formulare

    Das zu verwendende Anzeigeformular finden Sie unter Downloads auf dieser Homepage:

    Kurzfassung

    • Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung
    • Anzeige mittelgroßer Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
    • Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen.
    • Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
    • Es fallen keine Gebühren an.
    • zuständig: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Die genaue Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Anlagenstandortes.
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