Anzeige von Feuerwerken

  • Kontakt Fachdienst - Öffentliche Ordnung

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    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

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    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
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    Barkasse

    Montag:
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    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Herr Diehl

    Zimmernummer: 008
    Telefon: 251
    Telefon: +49 2772 708-251
    Webseite: Herborn.de
    E-Mail: l.diehl@herborn.de

    Formulare
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    Online-Dienste

    Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

    Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

    Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
       

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

    Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
     

    Fristen

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
    • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
    • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
    • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
       

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
    • Kopie der Erlaubnis
    • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
    • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
    • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
    • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
       

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

    Kurzfassung

    • Anzeige von Feuerwerken
    • Anzeige von Feuerwerken durch Erlaubnisinhaber
    • Ist für Personen mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
    • Ist für Unternehmer mit einer Erlaubnis nach § 7 SprengG
    • Anzeigefrist in der Regel 2 Wochen vor dem Feuerwerk
    • Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anzeige: örtliche Ordnungsbehörden in Hessen
       
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