Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II
Liebigstraße 14-16
Telefon: 0641 303-0
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
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| Öffnungszeiten | Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin. |
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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
Telefon: +49 641 303-8600
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
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| Öffnungszeiten |
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
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Wenn es in Ihrem Betrieb zu einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall kommt, sind Sie verpflichtet, diesen der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige unterstützt die behördliche Überwachung des Arbeitsschutzes und dient der Aufklärung des Unfallhergangs.
Die Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde erfolgt zusätzlich zur Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Beide Anzeigen verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen sich nicht gegenseitig.
Melden Sie schwere oder tödliche Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
Verfahrensablauf
Sie zeigen den Arbeitsunfall unverzüglich bei der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde an. Die Anzeige kann schriftlich oder – sofern angeboten – über einen Online-Dienst erfolgen. Die Behörde prüft die Angaben und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein.
zuständige Stelle
Arbeitsschutzbehörden in den Regierungspräsidien
Voraussetzungen
- Es liegt ein Arbeitsunfall mit schweren oder tödlichen Folgen vor
- Es liegt ein Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen Ausfallzeit vor
- Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person
erforderliche Unterlagen
- Anzeigeformular für Arbeitsunfälle der zuständigen Unfallversicherungsträger können genutzt werden
- Angaben zum Unfallhergang
- Angaben zur verletzten oder verstorbenen Person
Rechtsbehelf
Gegen Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde können Sie die im jeweiligen Bescheid genannten Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ersetzt nicht die Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Kurzfassung
- Anzeige schwerer oder tödlicher Arbeitsunfälle
- Verpflichtung für Arbeitgeber
- Meldung an staatliche Arbeitsschutzbehörde
- zusätzlich zur Unfallanzeige bei der Unfallversicherung