Arbeitsunfall als Unternehmen bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden

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    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: 0641 303-0
    Telefax: 0641 303-3203

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Gymnasiumstraße 4
    65589 Hadamar
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-8600
    Telefax: +49 641 303-8611

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Liebigstraße 14-16
    35390 Gießen, Universitätsstadt
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    Telefon: 0641 303-0
    Telefax: 0641 303-3203

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    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
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    Wenn es in Ihrem Betrieb zu einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall kommt, sind Sie verpflichtet, diesen der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige unterstützt die behördliche Überwachung des Arbeitsschutzes und dient der Aufklärung des Unfallhergangs.

    Die Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde erfolgt zusätzlich zur Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Beide Anzeigen verfolgen unterschiedliche Zwecke und ersetzen sich nicht gegenseitig.

    Melden Sie schwere oder tödliche Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde.

    Verfahrensablauf

    Sie zeigen den Arbeitsunfall unverzüglich bei der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde an. Die Anzeige kann schriftlich oder – sofern angeboten – über einen Online-Dienst erfolgen. Die Behörde prüft die Angaben und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein.

    zuständige Stelle

    Arbeitsschutzbehörden in den Regierungspräsidien

    Voraussetzungen

    • Es liegt ein Arbeitsunfall mit schweren oder tödlichen Folgen vor
    • Es liegt ein Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen Ausfallzeit vor
    • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person

    erforderliche Unterlagen

    • Anzeigeformular für Arbeitsunfälle der zuständigen Unfallversicherungsträger können genutzt werden
    • Angaben zum Unfallhergang
    • Angaben zur verletzten oder verstorbenen Person

    Rechtsbehelf

    Gegen Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde können Sie die im jeweiligen Bescheid genannten Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ersetzt nicht die Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Kurzfassung

    • Anzeige schwerer oder tödlicher Arbeitsunfälle
    • Verpflichtung für Arbeitgeber
    • Meldung an staatliche Arbeitsschutzbehörde
    • zusätzlich zur Unfallanzeige bei der Unfallversicherung
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