Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Rücknahme

  • Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.

    Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.

    Verfahrensablauf

    Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.

    Gebühren

    Fristen

    • keine

    Voraussetzungen

    • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
    • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

    Formulare

    •    Schriftform erforderlich: ja
    •    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
    •    Onlineverfahren möglich: nein

    Kurzfassung

    • Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen
    • Antrag bei der Rechtsanwaltskammer auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
    • Rechtsanwaltskammer
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