Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

  • Kontakt Fachdienst - Bürgerbüro

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefax: 02772 708-9400
    Telefon: 02772 708-331
    Telefon: 331

    Webseite: https://www.herborn.de
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: buergerbuero@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
    Mittwoch: 07.00 - 12:00 Uhr *
    Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
    Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

    * zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung

    Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

    Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

    Ansprechpartner Frau Steitz

    Zimmernummer: 016
    Telefon: 02772 708-431
    Telefax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: j.steitz@herborn.de

    Frau Colan

    Zimmernummer: 016
    Telefax: 02772 708-9256
    Telefon: 02772 708-256
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: buergerbuero@herborn.de

    Formulare
    Detailansicht »
    Weitere Formulare:

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

    Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

    Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.

    zuständige Stelle

    Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

    Kurzfassung

    • Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
    • Wenn die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht gewünscht ist, dann kann dieser widersprochen werden.
    • Hierzu muss gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegt werden.

    Es besteht die Möglichkeit für bestimmte Stellen eine Übermittlungssperre zu beantragen.

    Sie können der Weitergabe Ihrer Daten an folgende Stellen widersprechen:

    • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
    • die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    • Mandatsträger, Presse oder Rundfunkanstalten über Alters- oder Ehejubilaen ( § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
    • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
    • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

    Den Antrag können Sie über unseren Online-Dienst oder vor Ort im Bürgerbüro stellen.

    zurück zur Übersicht