Ausländerjagdschein Wiedererteilung Tagesjagdschein

  • Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein.

    Wenn Ihnen der Tagesjagdschein für Ausländer entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der Behörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat, erneut beantragen.

    Wenn Ihnen der Ausländerjagdschein entzogen wurde, können Sie ihn nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist erneut beantragen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

    Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjagdschein erteilt.

    Fristen

    Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.

    Voraussetzungen

    • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • bereits erteilter Jagdschein entzogen
    • verstrichene Sperrfrist

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenfalls aktuelles Lichtbild
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

    Handlungsgrundlage(n)

    § 15 Absatz 1 - 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

    Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: ja

    Kurzfassung

    • Ausländerjagdschein Wiedererteilung Tagesjagdschein
    • für Jagd in Deutschland erforderlich
    • erneute Beantragung nach Entzug erforderlich
    • Beantragung erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich
    • Mindestalter 18 Jahre
    • ist für 14 aufeinanderfolgende Tage gültig
    • wird von der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegend ausgeübt werden soll, erteilt
    • zuständig: untere Jagdbehörde
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