Ausländerjugendjagdschein Erteilung Tagesjagdschein

  • Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Ausländerjugendjagdschein erteilt werden Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie grundsätzlich nur einen Tagesjagdschein beantragen.

    Wenn Sie als jugendlicher Ausländer in Deutschland die Jagd ausüben möchten und Sie keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerjugendjagdschein mit sich führen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

    Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendjagdschein erteilt.

    Fristen

    Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.

    Voraussetzungen

    • bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
    • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung
    • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
    • bestandene Jägerprüfung
    • Einwilligung der Erziehungsberechtigten

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweis
    • in den letzten drei Jahren erteilter Jagdschein des Heimatlandes
    • gegebenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
    • aktuelles Lichtbild
    • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
    • Einwilligung der sorgeberechtigten Person

    Handlungsgrundlage(n)

    § 15 Absatz 1 - 6 und § 16 Bundesjagdgesetz(BJagdG)

    Formulare

    Schriftform erforderlich: ja

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: ja

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Sorgeberechtigten oder einer von Ihrer/Ihren sorgeberechtigten Person(en) schriftlich beauftragten jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson die Jagd ausüben.
    • Der Ausländerjugendjagdschein ist auf Verlangen den Jagdschutzbeauftragten und Polizeibeamten vorzuzeigen.
    • Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nicht an Gesellschaftsjagden teilnehmen.

    Kurzfassung

    • Ausländerjugendjagdschein Erteilung Tagesjagdschein
    • für Jagd in Deutschland erforderlich
    • für nicht deutsche Staatsbürger, die keineder deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben
    • für nicht deutsche Staatsbürger, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, jedoch nur einen Tagesjagdschein wünschen
    • Voraussetzung ist, dass sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben
    • Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung muss durch Vorlage eines in den letzten drei Jahren erteilten Jagdscheins nachgewiesen werden
    • für Personen die mindestens 16 und unter 18 Jahre alt sind
    • ist für 14 aufeinanderfolgende Tage gültig
    • Begleitung durch jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder Beauftragten erforderlich
    • keine Teilnahme an Gesellschaftsjagd
    • wird von der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Jagd überwiegens ausgeübt werden soll, erteilt
    • zuständig: untere Jagdbehörde
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