Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen

  • Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

    Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
     

    Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag.
    • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
    • Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
       

    Fristen

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien

    • Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
    • Kassel, Dezernat Verkehr

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    Stichhaltige Begründung des Antrages

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Identitätsdokument
    • Kopie der Lizenz
    • Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches

    Rechtsbehelf

    Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Kurzfassung

    • Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches Erteilung
    • Anmeldung schriftlich
    • Zuständig in Hessen: Regierungspräsidium Kassel, Regie-rungspräsidium Darmstadt
       
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