Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung über 3,5 t

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    Formulare
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    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.

    Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Die Ausnahmegenehmigungen für Einzelfahrten können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwei Monaten erteilt werden.

    Die Einzelfahrt-Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Einzel-Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

    Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

    Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

    Gebühren

    Fristen

    Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständiges Regierungspräsidium, sofern nicht die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde zuständig ist.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben der Halterdaten
    • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes           
    • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, soweit erfolgt
    • Versicherungsbescheinigung
    • Kopie/n der Zulassungsbescheinigung/en bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
    • Ggf. bisherige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

    Rechtsbehelf

    Die Entscheidung der zuständigen Behörde enthält eine Information über den Rechtsbehelf.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich:

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. 

    In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.

    Kurzfassung

    • Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten Erteilung über 3,5 t
    • Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die in ihrer Bauart oder Beschaffenheit nicht der StVZO entsprechen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung
    • Ausnahmen werden befristet erteilt
    • Zuständig: Bezirksregierungen

    In Hessen: Regierungspräsidien, sofern nicht Kfz-Zulassungsbehörden zuständig 

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