Batteriegesetz; Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

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    Im Verfahren zur Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die  flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines Sachverständigen zurückgreifen. Ferner müssen insbesondere das Gemeinsame Rücknahmesystem und herstellereigene Rücknahmesysteme die Richtigkeit der von ihnen dem Umweltbundesamt vorzulegenden Dokumentation über die Rücknahme und Verwertung von Gerätealtbatterien auf Verlangen dieser Behörde von einem Sachverständigen prüfen und bestätigen lassen.

    Diese Pflichten erfüllen Genehmigungsbehörden, das Gemeinsame Rücknahmesystem und herstellereigene Rücknahmesysteme u.a. nur dann, wenn mit der Begutachtung ein Sachverständiger beauftragt wird, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

    Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

    Gebühren

    Siehe Gebührenordnung der IHK

    Ansprechpunkt

    an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten

    Voraussetzungen

    Im Nachprüfungsverfahren wird nachgeprüft, ob bei einem o. g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altbatterieentsorgung erforderlich ist.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altbatterieentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat,

    ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist.

    • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung

    alternativ: Nachweis einer mindestens 2 Jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altbatterieentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

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