23 Bauaufsicht
| Kontakt | 23 Bauaufsicht
Karl-Kellner-Ring 51
Telefon: 06441 407-1717
Webseite:
Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
|
| Öffnungszeiten |
Montag - Mittwoch
|
| Detailansicht » | |
Baulasten
sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das
Baulastenverzeichnis
wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.
Verfahrensablauf
Sie können Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieser Antrag erfolgt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
- Sie stellen zunächst einen Antrag auf Einsicht oder auf die Herausgabe eines Auszugs.
- Sie legen dar, welches berechtigte Interesse Sie an der Einsicht haben.
- Die Behörde prüft Ihr Anliegen und ermöglicht Ihnen anschließend die Einsichtnahme oder stellt Ihnen den Auszug bereit.
Gebühren
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Ansprechpunkt
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Voraussetzungen
Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Dieses haben beispielsweise:
- Grundstückseigentümer
- Kaufinteressenten
erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Handlungsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Einsichtnahme oder der Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stelle einzureichen, die die Entscheidung getroffen hat.
Kurzfassung
- Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis.
- Wenn man zum Beispiel vor dem Kauf wissen möchte, ob ein Grundstück mit Baulasten belastet ist.
- Dazu muss vom Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
- Für die Auskunft und das Anfertigen eines Auszugs fallen Gebühren an.
- Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde.