Befreiung von der Hundesteuer beantragen

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    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
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    Montag und Dienstag:
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    Mittwoch:
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    Barkasse

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    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Frau Eckhardt

    Zimmernummer: 304
    Telefon: 02772 708-226
    Telefax: 02772 708-9226
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    Herr Clees

    Telefon: 02772 708-230
    Telefax: 02772 708-9230
    E-Mail: f.clees@herborn.de

    Herr Unger

    Telefon: 02772 708-236
    Telefax: 02772 708-9236
    E-Mail: t.unger@herborn.de

    Herr Sahm

    Zimmernummer: 302
    Telefax: 02772 708-9229
    Telefon: 02772 708-229
    E-Mail: b.sahm@herborn.de

    Frau Behnam

    Telefon: 02772 708-231
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    E-Mail: d.behnam@herborn.de

    Frau Totaro

    Zimmernummer: 305
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    Frau Hecker

    Zimmernummer: 304
    Telefax: 02772 7089232
    Telefon: 02772 708232
    E-Mail: t.hecker@herborn.de

    Formulare
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    Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

    In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

    Ansprechpunkt

    die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

    Handlungsgrundlage(n)

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

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