Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

  • Kontakt Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Webseite: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf

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    Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

    Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

    Zum Beispiel:

    • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
    • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
    • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

    Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

    Verfahrensablauf

    • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
    • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

    Voraussetzungen

    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

    Kurzfassung

    Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijob) sind für diese Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit.

    weiterführende Informationen

    Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

    • Ihrer Krankenkasse

    oder

    • der Minijobzentrale 
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