Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen

  • Wenn Sie in Hessen den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Ausländerfischereischein, der für drei aufeinanderfolgende Monate erteilt wird. 

    Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung kann Ihnen auf Antrag ein Ausländerfischereischein erteilt oder verlängert werden, wenn Sie im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem diplomatischen Corps angehören und Sie Ihre Sachkunde durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins nachweisen.
     

    Wenn Sie im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem diplomatischen Corps angehören, können Sie auch ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung einen Ausländerfischereischein beantragen oder verlängern lassen.

    Verfahrensablauf

    Einen Ausländerfischereischein inkl. Verlängerung können Sie vor Ort bei Ihrem Gemeindevorstand beantragen.

    Gebühren

    Gebühr: 12,50 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009V17Anlage
    Die Kosten setzen sich zusammen aus der Verwaltungsgebühr (5 EUR) und der Fischereiabgabe (7,50 EURO).

    Fristen

    zuständige Stelle

    Zuständig ist der jeweilige Gemeindevorstand.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
    • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen.
       

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis (z.B. ausländischer Fischereischein oder ausländischer Fischereierlaubnisschein)
    • Ausweis oder Reisepass
    • 1 Passbild 
       

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag 
       

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Kurzfassung

    • Ausländerfischereischein (inkl. Verlängerung) Genehmigung
      • Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung kann auf Antrag ein Ausländerfischereischein erteilt/verlängert werden
      • Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins nachweisen
    • Beantragung vor Ort
    • Zuständig: Gemeindevorstand
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