Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
Telefon: +49 641 303-8600
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
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| Öffnungszeiten |
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
Telefon: 0641 303-0
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
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| Öffnungszeiten | Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin. |
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Online-Dienste
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen.
Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Fristen
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt
erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
-
Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Kurzfassung
- Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige
- Die Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz muss der Inhaber des Betriebs bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
- Die Anzeige der Bestellung beziehungsweise des Erlös-chens der Bestellung muss unverzüglich erstattet werden.
- Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen