Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Anordnung Sicherheitstechnische Beurteilung

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    Telefax: +49 641 303-8611

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    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

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    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

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    Telefax: 0641 303-3203

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    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

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    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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    Nach einem, im Gesetz näher bestimmten schweren Unfall oder Schadensfall kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.

    Bei einem Unfall oder Schadensfall an überwachungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde vom Arbeitgeber verlangen diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle sicherheitstechnisch zu beurteilen.

    Verfahrensablauf

    Bei Ereignissen an überwachungsbedürftigen Anlagen muss der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) eine Unfall- bzw. Schadensanzeige machen. Dies ist schriftlich oder auch online möglich. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, die Kosten hat der Arbeitgeber (bzw. Betreiber) zu tragen.

    Gebühren

    Es fallen Gebühren und Auslagen an.

    Fristen

    Nach Anzeige von einem Unfall oder Schadensfall an einer überwachungsbedürftigen Anlage kann die zuständige Behörde die Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung verlangen. Die zuständige Behörde wird für die Durchführung in der Regel eine Frist setzen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP)

    Voraussetzungen

    Es muss ein anzeigepflichtiges Ereignis im Zusammenhang mit einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, ein

    1. Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, oder
    2. Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

    Die Behörde hält eine Überprüfung durch eine bestimmte Zugelassene Überwachungsstelle für erforderlich.

    Kurzfassung

    • Überwachungsbedürftige Anlage
    • Unfall- bzw. Schadensanzeige schriftlich oder online
    • Sicherheitstechnisch beurteilen
    • Einvernehmlich bestimmte zugelassene Überwachungsstelle
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