Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit

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    Telefax: +49 641 303-8611

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    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

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    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

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    Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

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    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

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    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

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    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

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    Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.

    Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.

    Verfahrensablauf

    • Entscheidung auf Antrag

    Gebühren

    Es fallen Gebühren und Auslagen an.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Voraussetzungen

    Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.

    Kurzfassung

    • Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
    • Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
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