Buchmacher/in, Erlaubnis

  • Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 6151 12-8611 (Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)
    Telefon: +49 611 32864-2092 (Konsumcannabis)

    Webseite: Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
    Webseite: Organigramm des Regierungspräsidiums Darmstadt
    E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
    E-Mail: Cannabisgesetz@rpda.hessen.de
    E-Mail: Gluecksspiel.Geldwaesche@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Dezernat ist mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr sowie donnerstags von 13 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

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    Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung

    Wilhelminenstraße 13
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 6151 12-8606
    Telefax: 0611 32764-2125

    E-Mail: Gewerbe@rpda.hessen.de
    E-Mail: Privatkrankenanstalten@rpda.hessen.de
    E-Mail: Umsatzsteuer@rpda.hessen.de
    E-Mail: Wohngeld.Fachaufsicht@rpda.hessen.de
    E-Mail: Wohnungsfuersorge@rpda.hessen.de
    E-Mail: Meisterpruefungsausschuesse@rpda.hessen.de
    E-Mail: EAH@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

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    Weitere Formulare:

    Das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten ist erlaubnispflichtig. Die sog. Buchmachererlaubnis kann juristischen und natürlichen Personen erteilt werden.

    Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und ausreichendes Betriebskapital (derzeit 25.000,00 Euro ) nachweisen. Zudem wird die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft oder eines Sparbuches mit Sperrvermerk zu Gunsten der Behörde von derzeit 10.500,00 Euro gefordert.

    Die Räume, in denen das Buchmachergewerbe ausgeübt werden soll, müssen geeignet sein und werden ebenfalls konzessioniert.

    Sofern ein anderes Bundesland Ihnen bereits eine Buchmachererlaubnis erteilt hat und nur eine weitere Niederlassung gegründet werden soll, werden nur noch diese zusätzlichen Räume konzessioniert.

    Gebühren

    • Buchmachererlaubnis (mit einer Wettannahmestelle) befristet für ein Jahr: 720,00 Euro
    • Erlaubnis für eine (weitere) Wettannahmestelle befristet für ein Jahr: 140,00 Euro

    Ansprechpunkt

    Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Fristen

    Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt.

    Handlungsgrundlage(n)

    § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz incl. Ausführungsbestimmungen

    Rechtsbehelf

    Klageweg vor den Verwaltungsgerichten

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