Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
| Kontakt | Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Wilhelminenstraße 1-3
Telefon: +49 6151 12-8611
(Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)
Webseite:
Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
|
| Öffnungszeiten | Das Dezernat ist mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr sowie donnerstags von 13 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar. |
| Detailansicht » | |
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung
| Kontakt | Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 13
Telefon: +49 6151 12-8606
E-Mail:
Gewerbe@rpda.hessen.de
|
| Öffnungszeiten | Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar. Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist. |
| Detailansicht » | |
Das Abschließen und Vermitteln von Pferdewetten ist erlaubnispflichtig. Die sog. Buchmachererlaubnis kann juristischen und natürlichen Personen erteilt werden.
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkenntnis und ausreichendes Betriebskapital (derzeit 25.000,00 Euro ) nachweisen. Zudem wird die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft oder eines Sparbuches mit Sperrvermerk zu Gunsten der Behörde von derzeit 10.500,00 Euro gefordert.
Die Räume, in denen das Buchmachergewerbe ausgeübt werden soll, müssen geeignet sein und werden ebenfalls konzessioniert.
Sofern ein anderes Bundesland Ihnen bereits eine Buchmachererlaubnis erteilt hat und nur eine weitere Niederlassung gegründet werden soll, werden nur noch diese zusätzlichen Räume konzessioniert.
Gebühren
- Buchmachererlaubnis (mit einer Wettannahmestelle) befristet für ein Jahr: 720,00 Euro
- Erlaubnis für eine (weitere) Wettannahmestelle befristet für ein Jahr: 140,00 Euro
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.
Fristen
Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt.
Handlungsgrundlage(n)
§ 2 Rennwett- und Lotteriegesetz incl. Ausführungsbestimmungen
Rechtsbehelf
Klageweg vor den Verwaltungsgerichten