Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

  • Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

    Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Ihren Namen inkl. Doktorgrad und Ihre Anschrift an Adressbuchverlage übermittelt, können Sie dieser Datenübermittlung widersprechen.

    Verfahrensablauf

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

    Gebühren

    Die Eintragung ist kostenlos.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

    Voraussetzungen

    Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Handlungsgrundlage(n)

    § 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Formulare

    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Kurzfassung

    • Eintragung einer Adressbuchsperre
    • Eine im Melderegister registrierte Person hat das Recht, der Übermitt-lung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen 
    • hierauf wird bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 hingewiesen
    • Im Falle des Widerspruchs besteht ein Recht auf unentgeltliche Ein-richtung einer Übermittlungssperre.
    • Zuständig ist der Magistrat/der Gemeindevorstand der Meldebehörde der jeweiligen Kommune
       
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