Den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigen lassen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Kontakt Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie – Außenstelle Kassel

    Ludwig-Mond-Straße 33
    34121 Kassel, documenta-Stadt

    Telefon: +49 561 2000-0
    Telefax: +49 561 2000-222

    Webseite: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
    E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de

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    Kontakt Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

    Mainzer Straße 80
    65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Telefon: +49 611 815-0
    Telefax: +49 611 815-1941

    Webseite: Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
    E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de

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    Wenn der Betrieb einer Röntgeneinrichtungen oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen  beabsichtigt wird, ist von Ihnen als fachkundiger SSV oder SSB die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz in Form einer Bescheinigung nachzuweisen. 
    Der Erwerb der Fachkunde besteht aus Bestandteilen, nämlich für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, Sachkunde (praktische Erfahrung nach Vorgabe der Richtlinien) und die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fachkundekurs.

    Anschließend beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Fachkunde. Diese prüft dann Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und bescheinigt Ihnen bei positiver Prüfung Ihre Fachkunde. 
    Weiterhin ist zu beachten, dass Sie Ihre Fachkunde spätestens nach fünf Jahren aktualisieren müssen.
     

    Wenn Sie im technischen Bereich des Strahlenschutzes als Strahlenschutzbeauftragte/r (SSB) oder fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) tätig sind, müssen Sie die erforderliche Fachkunde vorweisen.

    Verfahrensablauf

    Für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz müssen Sie

    • an einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich teilgenommen haben,
    • die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) nach Angabe der anzuwendenden Fachkunde-Richtlinie schriftlich oder digital nachweisen können und
    • über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen

    Sobald Sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben haben, kann diese durch die zuständige Behörde bescheinigt werden. 

    • Reichen Sie dafür einen formlosen vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ein. 
    • Der Antrag beinhaltet die Nachweise der Ausbildung, der Sachkunde und der Teilnahme an einem Fachkundekurs.
    • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu.
       

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    Für die Bescheinigung der Fachkunde gemäß Fachkunde-Richtlinien-Technik zuständig: das örtlich zuständige Regierungspräsidium

    Für die Bescheinigung der Fachkunde für Medizin-Physik-Experten (MPE) zuständig: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

    Für Bescheinigung der Fachkunde von Sachverständigen und der Bescheinigung der Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse auf andere geeignete Weise (§ 48 Abs.2 StrlSchV) zuständig: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"

    Fristen

    Der anerkannte Kurs zum Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz".

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Sie müssen an einem Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich teilgenommen haben.
    • Sie müssen die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) nach Angabe der anzuwendenden Fachkunde-Richtlinie schriftlich oder digital nachweisen können.
    • Sie müssen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen
       

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung (bspw. Zeugnis)
    • Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
    • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen in Form einer Teilnahmebescheinigung (darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen).
       

    Rechtsbehelf

    Sofern die Bescheinigung der Fachkunde nicht erstellt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Kurzfassung

    • Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz 
    • Antrag ist schriftlich oder online zu stellen
    • Bescheinigung der Fachkunde gemäß Fachkunde-Richtlinien-Technik
      • Zuständig: örtlich zuständiges Regierungspräsidium
    • Bescheinigung der Fachkunde für Medizin-Physik-Experten (MPE)
      • Zuständig: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
    • Bescheinigung der Fachkunde von Sachverständigen und der Bescheinigung der Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse auf andere geeignete Weise (§ 48 Abs.2 StrlSchV)
      • Zuständig: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"

    weiterführende Informationen

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