Fahrzeugdaten oder Halterdaten ändern

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle

    Baumeisterweg 3
    35576 Wetzlar
    35529 Wetzlar Junostraße 1F
    35745 Burg

    Telefon: 06441 4072547

    Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Kfz-Zulassung Wetzlar:
    Montag - Freitag
    07:30 - 12:00 Uhr
    Montag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
    Montag - Freitag
    07:30 - 12:00 Uhr
    Dienstag
    13:30 - 15:00 Uhr
    Donnerstag
    13:30 - 17:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Ändern sich die Halterdaten oder Fahrzeugdaten Ihres Fahrzeugs, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde mitteilen. Dies gilt für:

    • Pkw
    • Lkw
    • Motorrad
    • Kraftomnibusse
    • Anhänger

    Halterdaten ändern sich, wenn Sie Ihren Namen ändern, zum Beispiel, wenn Sie heiraten. Auch wenn Sie umziehen, müssen Sie die Änderung Ihrer Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen.

    Fahrzeugdaten beziehungsweise technische Daten, ändern sich zum Beispiel bei: 

    • Änderung der Fahrzeugklasse
    • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
    • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
    • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
    • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
    • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
    • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

    Je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde Ihnen 

    • neue Zulassungspapiere und 
    • bei einem Kennzeichenwechsel neue Stempelplaketten für Ihr Fahrzeug aus.

    Sie können Ihre Zulassungsbehörde persönlich aufsuchen oder eine Vertretung beauftragen.

    Haben sich Fahrzeugdaten oder Fahrzeughalterdaten für Ihr Fahrzeug geändert, müssen Sie dies Ihrer Zulassungsbehörde melden.

    Gebühren

    Gebühr: 27,10 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR.

    Gebühr: 24,20 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel

    Gebühr: 10,40 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel über eine internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz-Portal)

    Gebühr: 26,30 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit und ohne Halterwechsel

    Gebühr: 9,90 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über eine internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz-Portal)

    Gebühr: 26,20 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel

    Gebühr: 12,40 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-Kfz-Portal. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR.

    Fristen

    Wenn sich Fahrzeugdaten oder Halterdaten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    zuständige Stelle

    Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde im Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (bei mehreren Wohnungen nach dem Ort der Hauptwohnung) sowie bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz nach dem Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung.

    Voraussetzungen

    • Ihre Halterdaten oder Fahrzeugdaten haben sich geändert. 
    • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    erforderliche Unterlagen

    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung; 
    • gegebenenfalls gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung 
    • gegebenenfalls Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters

    Bei Anhängern außerdem:

    • wenn vorhanden: Anhängerverzeichnis

    Je nachdem, welche Änderung bei den Fahrzeug- oder Halterdaten erfolgt, müssen Sie unterschiedliche Dokumente zusätzlich vorlegen:

    • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
      • bei neuem Kennzeichen: 
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
        • falls bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
        • falls bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
      • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
    • Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
      • bei neuem Kennzeichen: 
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
        • falls bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
        • falls bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
      • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
    • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
      • Zulassungsbescheinigung Teil I Fahrzeugschein
    • Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
      • bei neuem Kennzeichen: 
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
        •  falls bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
        • falls bereits vorhanden: neue Nummernschilder Kfz-Kennzeichen
      • bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
        • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
        • Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll

    Bei Änderung der folgenden Fahrzeugdaten: Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle:

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

    Bei Vertretung durch eine dritte Person:

    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original
    • gegebenenfalls: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

    Abhängig vom Einzelfall kann die Kfz-Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    In Hessen entfällt im Bereich der Fahrzeugzulassung ein Widerspruchsverfahren. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist möglich.

    Kurzfassung

    • bei Änderung Halterdaten oder Fahrzeugdaten von Pkw Motorrad oder Anhänger ist Meldung and Kfz-Zulassungsbehörde notwendig
    • Halterdaten verändern sich bei der Änderung des Namens, zum Beispiel durch Heirat oder Umzug
    • Fahrzeugdaten, das heißt, technische Daten verändern sich zum Beispiel bei:
      • Änderung der Fahrzeugklasse
      • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
      • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
      • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
      • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
      • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
      • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
      • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
    • je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde neue Zulassungspapiere und bei Kennzeichenwechsel neue Stempelplaketten aus
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