Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
| Kontakt | Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
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Auf wiederkehrende Prüfungen von bestimmten Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen kann u.U. verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat. Dieses muss gleichwertig sicherstellen, dass ein sicherer Zustand der Anlage aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist.
Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen einer Prüfung zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
Auf eine wiederkehrende Prüfung von bestimmten Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen kann durch ein ausgearbeitetes und geprüftes Instandhaltungskonzept verzichtet werden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Durch ein Instandhaltungskonzept, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand aufrecht erhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist, kann bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auf eine wiederkehrende Prüfung für bestimmte Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen verzichtet werden.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Verzicht auf wiederkehrende Prüfung
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ergänzt durch Instandhaltungskonzept
- Sicherer Zustand gleichwertig sichergestellt