Ehrenbrief des Landes Hessen

  • Kontakt Fachbereich - Zentrale Dienste

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefon: 02772 708-0
    Telefax: 02772 708-9400

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: info@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

    Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Frau Lippelt

    Telefax: 02772 708-9210
    Telefon: 02772 708-210
    Webseite: http://www.herborn.de
    E-Mail: k.lippelt@herborn.de

    Herr Lang

    Telefon: 02772 708-203
    Telefax: 02772 708-9203
    Webseite: https://herborn.de
    E-Mail: v.lang@herborn.de

    Detailansicht »
    Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 15.4 Ordnungs- und Gewerberecht

    Karl-Kellner-Ring 51
    35576 Wetzlar
    35529 Wetzlar

    Telefon: 06441 407-2401

    Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: ordnung-gewerbe@lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: verkehr-wetzlar@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Detailansicht »

    Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten, die für besonderes ehrenamtliches Engagement im Bereich der demokratischen, sozialen oder kulturellen Gestaltung der Gesellschaft im Jahre 1973 vom damaligen Ministerpräsident Albert Osswald gestiftet wurde. Über die Verleihung eines Ehrenbriefes entscheiden seit 1998 die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in deren, bzw. dessen Zuständigkeitsbereich der bzw. die Auszuzeichnende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.

    Darüber hinaus kann der Hessische Ministerpräsident in eigener Zuständigkeit besondere Persönlichkeiten mit dem Landesehrenbrief auszeichnen.
    Jährlich werden in Hessen zwischen 1000 und 1500 Ehrenbriefe verliehen. Die Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen (siehe Hinweise) oder in vergleichbarer Weise voraus. Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein. Da es sich um eine staatliche Ehrung handelt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.
     

    Ansprechpunkt

    An die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister, in deren, bzw. dessen Zuständigkeitsbereich der bzw. die Auszuzeichnende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Vorschlags kann unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, da die verschiedenen Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die bzw. der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war, zu dem Vorschlag Stellung nehmen müssen.

    erforderliche Unterlagen

    In der Anregung an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sollten zur vorgeschlagenen Person mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

    • Vorname und Familienname,
    • Wohnanschrift,
    • Geburtsdatum,
    • Darstellung von Art und Umfang ehrenamtlichen Tätigkeit
    • gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können

    Handlungsgrundlage(n)

    Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen vom 26.05.1973 in der Fassung vom 05.09.2008

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich bei der Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen um eine Auszeichnung, die sofern die im Erlass genannten Voraussetzungen vorliegen verliehen werden kann (nicht: muss).
    Es besteht, wie bei allen Auszeichnungen kein „Rechtsanspruch“ darauf.
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief kommen die nachfolgenden ehrenamtlichen Funktionen in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen in Betracht: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassen- und Schatzwarte, Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, sowie Schriftführer. Daneben können Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien sowie Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter die Auszeichnung erhalten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderes ehrenamtliches Engagement mit dem Landesehrenbrief ausgezeichnet werden.

    zurück zur Übersicht