Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

  • Formulare
    Ansprechpartner Frau Thielmann

    Telefax: 02772 7089241
    Telefon: 02772 708241
    E-Mail: d.thielmann@herborn.de

    Frau Krimmel

    Zimmernummer: 002
    Telefon: 02772 708-272
    Telefax: 02772 708-9272
    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: a.krimmel@herborn.de

    Frau Otto

    Telefax: 02772 7089275
    Telefon: 02772 708275
    E-Mail: h.otto@herborn.de

    Kontakt Fachdienst - Bürgerbüro und Standesamt

    Hauptstraße 39
    35745 Herborn

    Telefax: 02772 708-9400
    Telefon: 02772 708-331
    Telefon: 331

    Webseite: https://www.herborn.de
    E-Mail: buergerbuero@herborn.de

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag & Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Donnerstag:
    13:00 - 16:00 Uhr
    16:00 - 18:00 Uhr (Terminsprechstunde) 

    Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

    Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger möglich sind.

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    Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 15.3 Ausländer- und Personenstandswesen

    Karl-Kellner-Ring 51
    35576 Wetzlar
    35529 Wetzlar

    Telefon: 06441 407-2310 (Hotline: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13:30 - 17:30 Uhr)

    Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: abh@lahn-dill-kreis.de

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    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
    • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
    • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,

    und

    • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
    • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
     Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

    Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:

    • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
    • Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.

    Gebühren

    Gebühr: 51,00 EUR
    Vorkasse: ja
    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres jeweiligen Wohnorts.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Voraussetzungen

    • Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
      • Sie sind staatenlos,
      • Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
    • und
      • mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
    • Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
    • Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung stellen
    • Sie müssen
      • mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
      • Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
      • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
      • Sie müssen auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, d.h.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit(en) sind geklärt
    • Sie sind handlungsfähig oder gesetzlich vertreten
    • Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthalt gerichteten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
    • Sie sind in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug bestimmter öffentlicher Leistungen selbst zu sorgen
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1)
    • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
    • Sie geben Ihre ausländische Staatsangehörigkeit auf oder verlieren sie
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet; das heißt insbesondere, dass Sie nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet sind
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes; das heißt, Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten oder haben solche unterstützt, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt
      •  
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
    • Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
      • Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
    • bei Personen unter 16 Jahren:
      • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
      • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
     Schriftform erforderlich: Ja
     Formlose Antragsstellung möglich: Nein
     Persönliches Erscheinen nötig: Ja

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