Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (bei Gründung, Umfirmierung und Gesellschafterwechsel)

  • Kontakt Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Bierstadter Straße 2
    65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

    Telefon: +49 611 1738-0
    Telefax: +49 611 1738-40

    E-Mail: info@akh.de

    Öffnungszeiten Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
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    Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist  eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.

    Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.

    Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
     

    Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis des Landes Hessen beantragen.

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich an Ihren Notar. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag (bzw. die Änderungen bei Umfirmierung/Gesellschafterwechsel) und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht.
    • Das Registergericht fordert die AKH zur Stellungnahme auf. Die Kammer prüft, ob die Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) eingehalten sind.
    • Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt die AKH gegenüber dem Registergericht die Erklärung der Unbedenklichkeit.

    Gebühren

    Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von

    • 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften
    • 300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
       

    Ansprechpunkt

    An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Voraussetzungen

    • Sie können eine auf die Gesellschaft lautende, ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachweisen.
    • Die Vertretung und die fachliche Leitung der Gesellschaft liegen mehrheitlich in den Händen von Kammermitgliedern.
    • Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Kommanditgesellschaften werden die Geschäftsanteile bzw. Aktien mehrheitlich von freiberuflich tätigen Berufsangehörigen (Architekten/Stadtplanern) gehalten.
    • Sie achten darauf, dass die fachliche Unabhängigkeit stets gewahrt bleibt; fremde Dritte werden die beruflichen Entscheidungen der Architekten oder Stadtplaner in der Gesellschaft nicht dominieren.

    erforderliche Unterlagen

    Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Partnerschaftsgesellschaft:
      •  Gesellschaftsvertrag
    2. Kapitalgesellschaft
      • Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
      • Gesellschafterliste
      • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
      • Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch  einlegen.

    Kurzfassung

    • Gesellschaftsverzeichnis (Architekten/Stadtplaner) Eintragung
    • die Eintragung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen
    • Eintragung ist gebührenpflichtig
    • zuständig: Architektenkammer Hessen
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