Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
| Kontakt | Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
Telefon: +49 611 1738-0
E-Mail:
info@akh.de
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| Öffnungszeiten | Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr |
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Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.
Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.
Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis des Landes Hessen beantragen.
Gebühren
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von
- 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften
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300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
Ansprechpunkt
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
erforderliche Unterlagen
Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:
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Partnerschaftsgesellschaft:
- Gesellschaftsvertrag
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Kapitalgesellschaft
- Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
- Gesellschafterliste
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
- Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister