Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
| Kontakt | Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
Telefon: +49 611 1738-0
E-Mail:
info@akh.de
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| Öffnungszeiten | Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr |
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Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.
Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.
Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis des Landes Hessen beantragen.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an Ihren Notar. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag (bzw. die Änderungen bei Umfirmierung/Gesellschafterwechsel) und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht.
- Das Registergericht fordert die AKH zur Stellungnahme auf. Die Kammer prüft, ob die Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) eingehalten sind.
- Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt die AKH gegenüber dem Registergericht die Erklärung der Unbedenklichkeit.
Gebühren
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von
- 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften
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300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
Ansprechpunkt
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Voraussetzungen
- Sie können eine auf die Gesellschaft lautende, ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachweisen.
- Die Vertretung und die fachliche Leitung der Gesellschaft liegen mehrheitlich in den Händen von Kammermitgliedern.
- Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Kommanditgesellschaften werden die Geschäftsanteile bzw. Aktien mehrheitlich von freiberuflich tätigen Berufsangehörigen (Architekten/Stadtplanern) gehalten.
- Sie achten darauf, dass die fachliche Unabhängigkeit stets gewahrt bleibt; fremde Dritte werden die beruflichen Entscheidungen der Architekten oder Stadtplaner in der Gesellschaft nicht dominieren.
erforderliche Unterlagen
Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:
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Partnerschaftsgesellschaft:
- Gesellschaftsvertrag
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Kapitalgesellschaft
- Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
- Gesellschafterliste
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
- Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Kurzfassung
- Gesellschaftsverzeichnis (Architekten/Stadtplaner) Eintragung
- die Eintragung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen
- Eintragung ist gebührenpflichtig
- zuständig: Architektenkammer Hessen