Lahn-Dill-Kreis - 32.3 Tagesbetreuung für Kinder
| Kontakt | Lahn-Dill-Kreis - 32.3 Tagesbetreuung für Kinder
Karl-Kellner-Ring 51
Telefon: 06441 407-1501
Webseite:
Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
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| Öffnungszeiten |
Montag - Mittwoch
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Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes.
Die Erlaubnis muss vom Träger der Einrichtung beantragt werden.
Wenn Sie als freier Träger eine Einrichtung betreiben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
Sie können eine Einrichtung nicht ohne erteilte Betriebserlaubnis betreiben.
Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig vorlegen, können Sie Ihre Einrichtung erst zu einem verspäteten Zeitpunkt eröffnen.
Wenn Sie eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe betreiben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis bei dem zuständigen Landesjugendamt einholen.
Verfahrensablauf
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Die Beratung im Rahmen der Antragstellung erfolgt durch das für den Standort der Einrichtung zuständige örtliche Jugendamt.
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Das Jugendamt prüft den Betriebserlaubnisantrag und gibt diesen mit einer Stellungnahme an das Landesjugendamt weiter. Das Landesjugendamt erteilt die Betriebserlaubnis.
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Im Falle von (teil-)stationären Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) ist eine Antragsstellung über das „Serviceportal Betriebserlaubnis und Einrichtungsaufsicht“ möglich. Informationen zum Zugang und zur Nutzung des Portals erhalten Sie bei dem für den Standort der Einrichtung zuständigen Jugendamt.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Ansprechpunkt
Sie als Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.
zuständige Stelle
örtlich zuständiges Jugendamt
Voraussetzungen
- Sie verfügen als Träger über die erforderliche Zuverlässigkeit, um die Einrichtung zu betreiben.
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Sie sorgen dafür, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist und sorgen für Mindeststandards in den folgenden Bereichen:
- räumlich
- fachlich
- wirtschaftlich
- personell
- Sie unterstützen die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung.
- Sie unterstützen die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder.
- Sie haben ein Konzept zum Schutz vor Gewalt entwickelt.
- Sie bieten geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten.
- Sie verfügen über ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung.
- Sie können die Eignung Ihres Personals mit Ausbildungsnachweisen sowie Führungszeugnissen nachweisen.
erforderliche Unterlagen
Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Jugendämtern.
Fügen Sie dem Antrag verschiedene Anlagen bei (zum Beispiel Personalliste, Konzeption der Einrichtung).
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Gegen einen Bescheid des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales/Landesjugendamt kann Klage erhoben werden.
Kurzfassung
- Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, muss von Träger der Einrichtung beantragt werden
- Erlaubnis erteilt Landesjugendamt
- freier Träger, der eine Einrichtung betreiben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Erlaubnis zu erhalten
- Aufnahme des Betriebes der Einrichtung ist ohne Betriebserlaubnis nicht möglich
- nicht rechtzeitig vorliegender Antrag führt zu verspäteter Eröffnung der Einrichtung