Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

  • Kontakt Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 6151 12-8611 (Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)
    Telefon: +49 611 32864-2092 (Konsumcannabis)

    Webseite: Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
    Webseite: Organigramm des Regierungspräsidiums Darmstadt
    E-Mail: Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
    E-Mail: Cannabisgesetz@rpda.hessen.de
    E-Mail: Gluecksspiel.Geldwaesche@rpda.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Dezernat ist mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr sowie donnerstags von 13 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Detailansicht »

    Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

    Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

    Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

    Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

    Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

    Gebühren

    Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

    Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.

    Ansprechpunkt

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Bearbeitungsdauer

    Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen, im Einzelfall bis zu 3 Monate

    Voraussetzungen

    Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten

    Handlungsgrundlage(n)

    • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
    • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Formulare

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Kurzfassung

    Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

    Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Hessischen Glücksspielgesetz. Ein Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis kann ausschließlich vom Inhaber einer Sportwettkonzession (Veranstalter) gestellt werden. Die Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen ist nicht zulässig.

    zurück zur Übersicht