Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen

  • Kontakt Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe


    64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt Heinrich-Hertz-Str. 5
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

    Telefon: +49 611 3259-1000
    Telefax: +49 611 32759-1999

    Webseite: Webseite HLfGP
    E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de

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    Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.  

     Wenn Sie die Berufsbezeichnung anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer tragen möchten, dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis.

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
    • die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
       

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

    Fristen

    Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.

    zuständige Stelle

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege

    Voraussetzungen

    • Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
    • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
    • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
       

    erforderliche Unterlagen

    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
    • Zuverlässigkeitserklärung
       

    Rechtsbehelf

    Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.

    Kurzfassung

    • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung
    • Die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
    • Zuständige Behörde: Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
       

    weiterführende Informationen

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