Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
| Kontakt | Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Telefon: +49 611 3259-1000
Webseite:
Webseite HLfGP
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Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Weiterbildungsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege erteilt.
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen?
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Gebühren
Gebühr: 80,00 EUR
Vorkasse: nein
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Fristen
Die Weiterbildungsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Weiterbildung zur Praxisanleitung abgeschlossen.
- Sie haben die staatliche Prüfung bestanden.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort in Hessen.
- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis zur Führung Ihrer Berufsbezeichnung.
- Wenn Sie in einem anderen Bundesland bereits eine staatliche Anerkennung erhalten haben, weisen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Weiterbildung nach.
- Wenn Sie eine Weiterbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen haben, weisen Sie nach, dass diese der hessischen Weiterbildung gleichwertig ist.
- Wenn Sie Ihre Weiterbildung im Ausland absolviert haben, weisen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Weiterbildung zur hessischen Weiterbildung nach.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular (online beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege: HLfGP)
- Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über Ihren derzeitigen Hauptwohnsitz in Hessen oder Bescheinigung über Ihren Beschäftigungsort Hessen (Arbeitgeberbescheinigung)
- Personenstandsdokument über die aktuelle Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, erteilt von der zuständigen Behörde in Deutschland
- Prüfungszeugnis (staatliche Abschlussprüfung) zur abgeschlossenen Weiterbildung.
- Gegebenenfalls staatliche Anerkennung von der zuständigen Behörde in einem anderen Bundesland, wenn Sie die Weiterbildung außerhalb Hessens absolviert haben (Urkunde / Zertifikat Praxisanleitung)
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Nachweis der Weiterbildungseinrichtung über Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbildung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen:
- a) Dauer der Weiterbildung (von – bis)
- b) Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer
- c) Art und Umfang der praktischen Weiterbildung.
Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die Weiterbildungen für Pflegeberufe sind in Hessen durch die Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 (GVBl. I S. 878) geregelt.
Kurzfassung
- Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
- Die Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Regierungspräsidium Darmstadt