Erlaubnis zur Auswandererberatung; Erteilung

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    Telefon: +49 221 758-0
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    Telefax: +49 228 99358-2823
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    Öffnungszeiten Servicezeiten für eine persönliche Vorsprache: Mo: - Fr: 08:00 – 16.30 Uhr
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    Wenn Sie geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse geben möchten oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen wollen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch nachträgliche Auflagen sind möglich.

    Ansprechpunkt

    Bundesverwaltungsamt
    Referat II B 6
    50728 Köln

    Zentraler Kontakt
    Tel.: +49 22899 358-0
    Tel 2: +49 221 758-0
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    zuständige Stelle

    Bundesverwaltungsamt
    Referat II B 6
    50728 Köln

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    Voraussetzungen

    Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:

    • Berufstätigkeit / Berufserfahrung,
    • Auslandsaufenthalte,
    • Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
    • Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die Sie die Auswandererberatung erbringen wollen, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen
      • Einwanderungsrechts,
      • Staatsangehörigkeitsrechts,
      • Arbeitsrechts und
      • Sozialversicherungsrechts.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Sachkunde
      • Nachweis der Qualifikation für die Beratertätigkeit, insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden.
      • Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Sie 5 Jahre als unselbständiger Berater bei einer Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig waren.
    • Nachweis der Persönlichen Zuverlässigkeit
      • Lebenslauf
      • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
      • Führungszeugnis
      • Bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen: Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes
      • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Es können weitere Unterlagen verlangt werden.

    Formulare

    Die Antragsformulare sind durch Verordnung vorgegeben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Änderungen zu den im Antrag oder in den Unterlagen gemachten Angaben müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitteilen.

    Kurzfassung

    Wenn Sie geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse geben möchten oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen wollen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch nachträgliche Auflagen sind möglich.

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