Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

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    65589 Hadamar
    35338 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-8600
    Telefax: +49 641 303-8611

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de
    E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten
    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Formulare
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    An Gasfüllanlagen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter, werden Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit entzündbaren Gasen, die dann als Treib- oder Brennstoff verwendet werden, befüllt. Gasfüllanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen.
    Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:

    • eine Gasfüllanlage errichten und betreiben möchten
    • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit beeinflussen

    Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

    • beschränkt,
    • befristet,
    • unter Bedingungen oder
    • mit Auflagen.

    Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

    Wenn Sie eine Gasfüllanlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
    • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird. 
    • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.

    Gebühren

    Es fallen Verwaltungsgebühren nach zutreffender Verwaltungskostenordnung  an.

    Fristen

    Die Erlaubnis erlischt, wenn:

    • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
    • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
    • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

    Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
    • Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
    • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
    • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

    • Name, Vorname, Firmenname
    • Adresse des Antragstellers
    • Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
    • Art der Erlaubnis 
      • Errichtung und Betrieb
      • Änderung und Betrieb oder
      • Teilerlaubnis
    • Angabe des Betriebsorts

    Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:

    • Antragsgegenstand
    • Beschreibung der Anlage
    • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
    • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
    • Sicherheitsdatenblätter
    • Beschreibung Betriebsweise
    • Ständig besetzte Stelle bei Betrieb ohne Beaufsichtigung
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Grundrissplan/Technikplan
    • Ex-Zonenplan
    • Explosionsschutzkonzept
    • Angaben zum Brandschutz
    • Berechnung Herstellungskosten
    • Sonstige Anlagen
    • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) 
    • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann

    Rechtsbehelf

    Widerspruch:

    • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
    • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Kurzfassung

    • Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Gasfüllanlagen
    • Eine Gasfüllanlage eine Anlage zum Befüllen von Land, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff
    • Wer eine Gasfüllanlage errichten, betreiben oder Änderungen der Bauart und Betriebsweise an ihr vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
    • Gasfüllanlagen sind "überwachungsbedürftige Anlagen".
    • Sie müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden
    • Die Erlaubnis kann:
      • unter Bedingungen erteilt,
      • beschränkt,
      • befristet und
      • mit Auflagen verbunden werden.
    • Antrag: formlos schriftlich oder elektronisch
    • Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich
    • Erforderliche Unterlagen, unter anderem:
      • Antragsgegenstand
      • Beschreibung der Anlage
      • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
      • Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
      • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
    • zuständig: Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien

    weiterführende Informationen

    Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 3 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Gasfüllanlagen.

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