Erstaufforstung Genehmigung

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 24.1 Landwirtschaft und Forsten

    Karl-Kellner-Ring 51
    35576 Wetzlar
    35529 Wetzlar

    Telefon: 06441 407-1761

    Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
    Webseite: Digitaler Briefkasten
    Webseite: Online-Angebote
    E-Mail: info-alr@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Detailansicht »

    Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.  

    Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

    Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.

    Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.

    Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

    1. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
    2. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
    3. Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
    4. Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt

    Gebühren

    Kosten: 100,- Euro je Hektar.

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    Formloser schriftlicher Antrag:

    • Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
    • Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen 
    • Begründung zum Vorhaben
    • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung 
    • Angabe zu geplanten Baumarten 
    • Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
      • Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
      • Flächengröße
      • Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
      • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
      • Angabe zur derzeitigen Nutzung
         

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
    • Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
      • Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
      • Interessen der Landwirtschaft
      • Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
      • erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
    • Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
    • Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
    • Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
      • diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
      • mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat

    Kurzfassung

    • Erstaufforstung Genehmigung

    • Genehmigungen für die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen. 

    • Zuständige Genehmigungsbehörde: Kreisausschüsse der Landkreise und in den kreisfreien Städten der Magistrat 
    zurück zur Übersicht