Europawahl Feststellung des Wahlergebnisses

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    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

    Ansprechpartner Frau Wichterle

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    Herr Klingelhöfer

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    Formulare
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    Wenn die Wahl beendet ist, stellen die Wahl- und Briefwahlvorstände für ihre jeweiligen Wahl- und Briefwahlbezirke fest, wie viele Stimmen der jeweilige Listenwahlvorschlag erhalten hat. Anschließend stellen die Kreiswahl- oder Stadtwahlausschüsse fest, wie viele Stimmen innerhalb des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt die jeweiligen Listenwahlvorschläge erhalten haben. Diese Wahlausschüsse können außerdem Feststellungen der Wahlvorstände berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend beschließen. Als nächste Instanz stellt der Landeswahlausschuss die Stimmen für die Wahlvorschläge landesbezogen fest. Er darf Ergebnisse der Wahlvorstände sowie Kreis- und Stadtwahlausschüsse rechnerisch berichtigen. Abschließend stellt der Bundeswahlausschuss auf Bundesebene die abgegebenen Stimmen fest. Außerdem ermittelt er die Anzahl der Sitze für die Listenwahlvorschläge und stellt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber fest. Der Bundeswahlausschuss darf die Ergebnisse der Landeswahlausschüsse rechnerisch berichtigen.

    Wie das Ergebnis einer Europawahl festgestellt wird, erfahren Sie hier.

    Verfahrensablauf

    Das Ergebnis der Europawahl wird folgendermaßen festgestellt:

    • Die Wahl- und Briefwahlvorstände stellen jeweils das Ergebnis im Wahl- und Briefwahlbezirk fest, fertigen eine Niederschrift und übergeben diese der Gemeindebehörde.
    • Die Gemeindebehörde einer kreisangehörigen Gemeinde fertigt eine Zusammenstellung der Ergebnisse aller Wahl- und Briefwahlbezirke im Gemeindegebiet und übergibt diese dem Kreiswahlleiter.
    • Die Kreis- und Stadtwahlausschüsse stellen das Ergebnis in ihrem Zuständigkeitsbereich (Landkreis oder kreisfreie Stadt) fest und übermitteln es an den Landeswahlleiter.
    • Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis im Land fest und übermittelt es an den Bundeswahlleiter.
    • Der Bundeswahlausschuss stellt das Ergebnis für den Bund fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Parteien entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

    Gebühren

    keine

    Fristen

    entfällt

    Bearbeitungsdauer

    circa 4 Wochen

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Feststellung des Wahlergebnisses sind jeweils die Feststellungen der darunterliegenden Ebenen (Kreis, Land).

    erforderliche Unterlagen

    • Anlage 25 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 26 zur Europawahlordnung: Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 27 zur Europawahlordnung: Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 28 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 29 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament
    • Anlage 30 zur Europawahlordnung: Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Wahl zum Europäischen Parlament

    Rechtsbehelf

    Einspruch im Rahmen der Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:

    Kurzfassung

    • Europawahl Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
    • abgegebene Stimmen für den jeweiligen Listenwahlvorschlag werden nach Ende der Wahlzeit vom Wahl- bzw. Briefwahlvorstand ausgezählt
    • anschließend stellen die jeweiligen Kreiswahl- oder Stadtwahlausschüsse fest, wie viele Stimmen in den Kreisen oder kreisfreien Städten auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind; diese Wahlausschüsse haben das Recht der Nachprüfung
    • danach stellen die Landeswahlausschüsse die Stimmen länderbezogen fest
    • abschließend stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die Listenwahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze welcher Listenwahlvorschlag erhält und welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt worden ist
    • zuständig: Wahlvorstand, Kreis- beziehungsweise Stadtwahlausschuss, Landeswahlausschuss, Bundeswahlausschuss
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