Lahn-Dill-Kreis - 15.2 Personenbezogenes Verkehrswesen
| Kontakt | Lahn-Dill-Kreis - 15.2 Personenbezogenes Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
Telefon: 06441 407-2547
(Standort Wetzlar)
Webseite:
www.lahn-dill-kreis.de
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| Öffnungszeiten |
Herborn-Burg
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
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Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) gilt für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren. Danach können Sie die FzF unter bestimmten Voraussetzungen jeweils um bis zu 5 Jahren verlängern lassen.
Dies gilt für jede FzF für gewerbliche Fahrten mit einem
- Taxi
- Mietwagen
- Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr
- Krankenwagen
Eine nicht verlängerte FzF erlischt durch Ablauf der Befristung. Sie müssen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dann neu beantragen.
Sie verfügen über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), die nach 5 Jahren ausläuft? Dann können Sie diese für bis zu 5 Jahre verlängern lassen.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gebühren
Gebühr: 37,50 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Gebühr für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gebühr: 5,10 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Gebühr für die Prüfung eines Antrags auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Fristen
Sie müssen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- geistige und körperliche Eignung
- gutes Sehvermögen
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt
- keine Straffälligkeit
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres: nachgewiesene Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
erforderliche Unterlagen
- Fahrerlaubnis der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die für das Führen des jeweiligen Fahrzeugs erforderlich ist
- Wenn Sie eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat (der in Anlage 11 FeV aufgeführt ist) nicht seit mindestens 2 Jahren haben, Nachweis, dass Sie eine solche Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre für insgesamt 2 Jahre besessen haben.
- Führungszeugnis
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung zur körperlichen und geistigen Eignung
- Sehtestbescheinigung
-
wenn Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) über das 60. Lebensjahr hinaus verlängern möchten, Nachweis der
- Belastbarkeit
- Orientierungsleistung
- Konzentrationsleistung
- Aufmerksamkeitsleistung
- Reaktionsfähigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kurzfassung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird längstens für 5 Jahre erteilt.
- FzF kann jeweils um bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden
- rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung erforderlich, nach Ablauf der Gültigkeit von 5 Jahren erlischt die FzF wegen Fristablauf
- dann muss FzF auf Antrag neu erteilt werden
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gilt für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für:
- Taxi
- Mietwagen
- Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr
- Krankenwagen