Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängern

  • Kontakt Lahn-Dill-Kreis - 15.2 Personenbezogenes Verkehrswesen

    Baumeisterweg 3
    35576 Wetzlar Junostraße 1F
    35745 Burg

    Telefon: 06441 407-2547 (Standort Wetzlar)
    Telefon: 06441 407-7355 (Standort Herborn-Burg)

    Webseite: www.lahn-dill-kreis.de
    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@lahn-dill-kreis.de

    Öffnungszeiten

    Herborn-Burg
    Montag, Dienstag und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30
    Mittwoch ist ausschließlich für Fahrschulen geöffnet

    Wetzlar
    Dienstag, Mittwoch und Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30
    Montag ist ausschließlich für Fahrschulen geöffnet

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) gilt für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren. Danach können Sie die FzF unter bestimmten Voraussetzungen jeweils um bis zu 5 Jahren verlängern lassen.

    Dies gilt für jede FzF für gewerbliche Fahrten mit einem

    • Taxi
    • Mietwagen
    • Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr
    • Krankenwagen

     Eine nicht verlängerte FzF erlischt durch Ablauf der Befristung. Sie müssen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dann neu beantragen.

    Sie verfügen über eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), die nach 5 Jahren ausläuft? Dann können Sie diese für bis zu 5 Jahre verlängern lassen.

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie den Antrag bei der für  Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

    Gebühren

    Gebühr: 37,50 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Gebühr für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Gebühr: 5,10 EUR
    Vorkasse: nein
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
    Gebühr für die Prüfung eines Antrags auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Ansprechpunkt

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Fristen

    Sie müssen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen.

    Voraussetzungen

    • geistige und körperliche Eignung
    • gutes Sehvermögen
    • Sie sind mindestens 21 Jahre alt
    • keine Straffälligkeit
    • nach Vollendung des 60. Lebensjahres: nachgewiesene Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit

    erforderliche Unterlagen

    • Fahrerlaubnis der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die für das Führen des jeweiligen Fahrzeugs erforderlich ist
    • Wenn Sie eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat (der in Anlage 11 FeV aufgeführt ist) nicht seit mindestens 2 Jahren haben, Nachweis, dass Sie eine solche Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre für insgesamt 2 Jahre besessen haben.
    • Führungszeugnis
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung zur körperlichen und geistigen Eignung
    • Sehtestbescheinigung
    • wenn Sie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) über das 60. Lebensjahr hinaus verlängern möchten, Nachweis der
      • Belastbarkeit
      • Orientierungsleistung
      • Konzentrationsleistung
      • Aufmerksamkeitsleistung
      • Reaktionsfähigkeit

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Kurzfassung

    • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird längstens für 5 Jahre erteilt.
    • FzF kann jeweils um bis zu weitere 5 Jahre verlängert werden
    • rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung erforderlich, nach Ablauf der Gültigkeit von 5 Jahren erlischt die FzF wegen Fristablauf
    • dann muss FzF auf Antrag neu erteilt werden
    • gilt für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für:
      • Taxi
      • Mietwagen
      • Pkw im Linien- oder Bedarfsverkehr
      • Krankenwagen
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