Fischereipachtvertrag anzeigen

  • Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen. 

    Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

    Verfahrensablauf

    Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.

    Gebühren

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Fristen

    Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.

    Bearbeitungsdauer

    Voraussetzungen

    • Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
    • Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
    • Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
       

    erforderliche Unterlagen

    Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Kurzfassung

    • Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme 
    • Meldungen zu Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrages
    • Vorlage des Fischereipachtvertrags bzw. Unterpachtvertrags nach Abschluss oder Änderung
    • Untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats falls Anforderungen nicht erfüllt sind
    • Anzeige erfolgt schriftlich oder online
    • zuständig: untere Fischereibehörde
       
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