Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen

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    Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
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    Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

    * zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung

    Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

    Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

    Ansprechpartner Frau Cankat

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    Frau Steitz

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    Frau Thiele

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    Frau Otto

    Zimmernummer: 016
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    E-Mail: a.otto@herborn.de

    Frau Haas

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    Formulare
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    Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
    Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
    Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
     

    Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.

    Verfahrensablauf

    Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:

    • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
    • Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“).
    • Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
    • Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
       

    Gebühren

    Verwaltungsgebühr in EUR

    Fischereiabgabe in EUR

    Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

    10,00

    7,50

    Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

    18,00

    27,00

    Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

    36,00

    50,00

    Ansprechpunkt

    Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

    1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

    Fristen

    Voraussetzungen

    • Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
    • Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt „erforderliche Unterlagen“)
    • Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
       

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

    oder
    Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
    oder
    Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
    oder
    Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
    oder
    Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
    oder
    Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein aktuelles Lichtbild
       

    Rechtsbehelf

    Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Kurzfassung

    • Fischereischein inkl. Verlängerung Ausstellung
    • Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ist Antragsstellung möglich
    • Erforderliche Unterlagen:
      • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes, oder
      • Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
      • Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer, oder
      • Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde, oder
      • Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei, oder
      • Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben, und
      • Personalausweis oder Reisepass, und
      • ein aktuelles Lichtbild
    • Gemeindevorstand prüft die Unterlagen
    • Nach Bezahlung der Gebühren wird der Fischereischein ausgehändigt
    • Voraussetzungen:
      • Mindestalter: 14 Jahre
      • Fischerprüfung bestanden oder von Ablegung befreit
      • Es liegen keine Versagungsgründe vor (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022)
    • Beantragung persönlich, schriftlich oder online
    • Zuständig: Gemeindevorstand
       

    • Nachweis, dass ein Fischereischein ausgestellt werden kann, beispielsweise:
      • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
      • Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer
      • Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer
      • Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde
      • Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
      • Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann
      • bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)
    • Passbild (bei einer Verlängerung des bereits vorhandenen Fischereischeins wird kein Passbild benötigt)
    • Personalausweis oder Reisepass

    Den Fischereischein gibt es mit folgenden Laufzeiten: Jahres-, Fünfjahres- und Zehnjahresfischereischein. Auch Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können mit einer bestandenen Fischerprüfung einen Fischereischein bekommen. Vom 12. - 16. Lebensjahr erhalten sie auch ohne eine Prüfung einen Jugendfischereischein, der für ein oder fünf Jahre ausgestellt wird. Die Gültigkeitsdauer ist immer auf das/die Kalenderjahr/e beschränkt.

    • Jahresfischereischein: 17,50 €
    • Fünfjahresfischereischein: 45,00 €
    • Zehnjahresfischereischein: 86,00 €
    • Ausländerfischereischein: 12,50 €
    • Jahresjugendfischereischein: 6,50 €
    • Zweijahresjugendfischereischein: 10,00 €
    • Dreijahresjugendfischereischein: 13,50 €
    • Vierjahresjugendfischereischein: 17,00 €
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