Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung

  • Kontakt Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 61 - Landesversorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Elterngeld

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt Neuen Bäue 2
    35390 Gießen, Universitätsstadt

    Telefon: +49 641 303-0 (Zentrale)
    Telefax: +49 641 303-2197

    Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/
    E-Mail: poststelle@rpgi.hessen.de

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.

    Detailansicht »
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    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt
    35338 Gießen, Universitätsstadt Neuen Bäue 2
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    Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.

    Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.

    Haben Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und den entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten? Haben Sie außerdem die Kinderwunschbehandlung bereits durchführen lassen? Dann können Sie nun die Auszahlung des Zuschusses beantragen.

    Verfahrensablauf

    Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie  den Auszahlungsbescheid.

    Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen  nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen

    Fristen

    Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Gießen

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.

    Voraussetzungen

    Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:

    • Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
    • Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
    • Sie  den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
    • die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.

    erforderliche Unterlagen

    • Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
    • auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger

    Rechtsbehelf

    Klage

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.

    Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.

    Kurzfassung

    • Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
    • Voraussetzung für die Auszahlung: Der Zuschuss wurde bereits vor der Kinderwunschbehandlung beantragt und ein Zuwendungsbescheid erteilt
    • Antrag auf Auszahlung kann erst nach der Kinderwunschbehandlung gestellt werden.
    • Mit dem Antrag müssen verschiedene Nachweise eingereicht werden.
      • Dies beinhaltet vor allem die Vorlage sämtlicher Belege und Rechnungen im Original, die im Rahmen der Kinderwunschbehandlung angefallen sind.
    • Beantragung der Auszahlung des Zuschusses in Papierform möglich
    • zuständige Stelle: Regierungspräsidium Gießen
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