Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung

  • Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

    Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

    Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.

    Wenn es für ihre Entwicklung wichtig ist, können, junge Volljährige auch nach ihrem 18. Geburtstag Hilfen zur Erziehung erhalten und in Vollzeitpflege untergebracht werden.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.

    Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

    Gebühren

    Es fallen keine Kosten an.

    Ansprechpunkt

    Bitte wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatusstadt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    zuständige Stelle

    Pflegekinderdienst beim Jugendamt

    Voraussetzungen

    Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

    Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Handlungsgrundlage(n)

    § 41 SGB VIII

    Formulare

    Erhältlich beim Pflegekinderdienst beim Jugendamt in dem jeweils örtlich zuständigen Landkreis oder der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Stadt bzw. Sonderstatusstadt.

    Kurzfassung

    • Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige Begleitung
    • Junge Volljährige als Pflegekinder
    • Zuständige Stelle: Jugendamt
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